Satzung des SV Deckenpfronn 1936 e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde im Jahr 1936 gegründet und führt den Namen „Sportverein Deckenpfronn e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Deckenpfronn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (Registernummer: 240644) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  5. Die Farben des Vereins sind Grün/Weiß.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Dies wird insbesondere verwirklicht durch sportliche Übungen und Leistungen, regelmäßige Übungseinheiten unter Traineranleitung, Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltung von Wettkämpfen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen.

§3
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen),
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine).
  1. Personen unter 18 Jahren gelten als Jugendliche bzw. Kinder.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags per Brief oder E-Mail, der an den Verein zu richten ist. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt ist. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch eine besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds muss durch eine unterschriebene schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail, an den Vorstand erfolgen und wird am Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Hauptausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstand ist.
  1. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich per Brief zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und ist dem Mitglied per eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
  2. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte dieser Satzung. Sofern hiergegen keine Berufung eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam und die Mitgliedschaft endet.
  3. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  1. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird am Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  2. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist (kein Berufungsrecht).
  1. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Hauptausschuss ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Zu dieser ist er einzuladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  2. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags.
  3. Jedes ordentliche volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  4. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse.
  5. Außerordentliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Hauptausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Ehrungen wegen langfristiger Mitgliedschaft oder besonderer Verdienste um den Verein regelt die Ehrenordnung. Sie ist vom Hauptausschuss zu beschließen.

§7
Mitgliedsbeiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder/Jugendliche/Kinder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig und mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken sind. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei eine Höchstgrenze von dem dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.
  3. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Abteilungsbeiträge beschließen.

§8
Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung),
  • der Vorstand,
  • der Hauptausschuss.
  1. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§9
Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt und auf der Vereinshomepage, die jedem Mitglied zugänglich ist.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    – Entlastung der Vereinsorgane
    – Wahl des Vorstands
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Festsetzung der Beiträge gemäß § 7
    – Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
    – Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird eine Satzungs-bestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist dies mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
  5. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird die Vorstandschaft ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. Nach Beschlussfassung ist die Satzung nochmals beim zuständigen Finanzamt einzureichen und ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO zu beantragen. (Redaktionsklausel)
  6. Wahlen und Abstimmungen können offen erfolgen, wenn niemand aus der Versammlung widerspricht.
  7. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht in den Vorstand, zu Abteilungsleitern oder zu Kassenprüfern gewählt werden.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Repräsentanten, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dies kann sowohl in Papierform als auch digital ausgeführt werden.

§10
Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
  • das Interesse des Vereins es erfordert,
  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand in schriftlich per Brief verlangt wird.

Im Übrigen gilt § 9.

§11
Vorstand

  1. Die Vorstandschaft besteht aus mindestens drei und maximal sieben Vorständen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
  2. Die Aufgaben und Rechte der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung beschrieben.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  4. Der Wahlmodus muss so festgelegt werden, dass die gesetzliche Vertretung des Vereins stets möglich bleibt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres aus, so erfolgt die Neuwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung auch einen kommissarischen Vertreter bestimmen.
  6. Der Repräsentant oder einer der allein vertretungsberechtigten Vorstände leitet die Sitzungen des Vorstands, des Hauptausschusses und die Mitgliederversammlungen.
  7. Der Repräsentant, der Vorstand Finanzen und der Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit haben Handlungsvollmacht im Sinne des § 26 BGB, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsvollmacht. Sie können zur Erledigung von Vereinsaufgaben Untervollmachten erteilen.
  8. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung beschrieben.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Repräsentanten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 amtierende Vorstandsmitglieder, davon ein Alleinvertretungsberechtigter, anwesend sind.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Repräsentanten, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dies kann sowohl in Papierform als auch digital ausgeführt werden.
  11. Satzungsänderungen, die der Erfüllung behördlicher Auflagen oder Empfehlungen dienen, darf der Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vornehmen. (siehe §9 Nr. 7 Redaktionsklausel)
  12. Der Vorstand beschreibt und beschließt die Geschäftsordnung.

§12
Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören an:
  • die Vorstände,
  • die Stellvertreter der Vorstände (Beisitzer),
  • die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen.
  1. Dem Hauptausschuss obliegt
  • die Beratung und Entscheidung über die vermögensrechtlichen, sportlichen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
  • die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, ausgenommen der Beitragsordnung und der Geschäftsordnung (die von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand beschlossen wird),
  • die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
  1. Sitzungen des Hauptausschusses sind mindestens zweimal im Jahr durchzuführen.
  2. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Hauptausschussmitglieder anwesend sind, davon mindestens ein alleinvertretungsberechtigter Vorstand.
  3. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Repräsentanten, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dies kann sowohl in Papierform als auch digital ausgeführt werden.

§13
Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter geleitet
  3. Die Abteilungsleiter werden durch die Hauptversammlung gewählt.

§14
Kassenprüfer

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter, dessen Stellvertreter, den Abteilungskassier, den Schriftführer/Pressewart und den Abteilungsausschuss geleitet. Bei kleineren Abteilungen können Ausnahmen getroffe werden.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen vom Vorstand zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstands geprüft werden.
  5. Bei Einberufung von Abteilungsversammlungen und Abteilungs-Ausschuss-Sitzungen muss der 1. Vorsitzende ebenfalls eingeladen werden. Er muss auch ein Sitzungsprotokoll erhalten.

§14
Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.

§15
Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, die vom Hauptausschuss zu beschließen sind (ausgenommen Beitragsordnung und Geschäftsordnung)
  2. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§16
Datenschutz

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
  4. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben im Verein, werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein gemeldet.
  5. Im Rahmen von Ligaspielen, Spielrunden und Wettkämpfen, sowie Turnieren und sonstigen Veranstaltungen, meldet der Verein Ergebnisse, Torschützen und besondere Ereignisse an den zuständigen Verband.
  6. In der Beitrittserklärung wird jedes Mitglied auf die Verarbeitung seiner Daten und seiner Rechte und Pflichten hingewiesen.

§17
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Beschlussfassung hierüber in der Tagesordnung eigens und ordnungsgemäß angekündigt worden ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
  • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  1. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln und die Übertragung des Vereinsvermögens vorzunehmen haben.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Deckenpfronn, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§18
Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26. April 2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
  2. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Deckenpfronn, 15.07.2025