Satzung des SV Deckenpfronn e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde im Jahr 1936 gegründet und führt den Namen „Sportverein Deckenpfronn e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Deckenpfronn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen (Registernummer: 644) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2

Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Dies wird insbesondere verwirklicht durch sportliche Übungen und Leistungen, regelmäßige Übungseinheiten unter Traineranleitung, Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltung von Wettkämpfen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen.

 

§3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen),
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine).

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt ist. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch eine besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird am Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist (kein Berufungsrecht).
  1. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Hauptausschuss ein Berufungs-recht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Zu dieser ist er einzuladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Wirksamkeit des Ausschluss-beschlusses. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  2. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags.
  3. Jedes ordentliche volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  4. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse.
  5. Außerordentliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Hauptausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Ehrungen wegen langfristiger Mitgliedschaft oder besonderer Verdienste um den Verein regelt die Ehrenordnung. Sie ist vom Hauptausschuss zu beschließen.

 

§7

Mitgliedsbeiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder/Jugendliche/Kinder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen. Die dadurch erlangten Gelder stehen der jeweiligen Abteilung zur freien Verwendung im Rahmen des Vereinszwecks zur Verfügung.

 

§8

Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung),
  2. der Vorstand,
  • der Hauptausschuss,

Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

 

§9

Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten der Tagespresse oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Entlastung der Vereinsorgane,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Festsetzung der Beiträge gemäß § 7,
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge des Vorstands oder der Mitglieder,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung genommen. Sie können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird eine Satzungs-bestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist dies mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
  4. Wahlen und Abstimmungen können offen erfolgen, wenn niemand aus der Versammlung widerspricht.
  5. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht in den Vorstand, zu Abteilungsleitern oder zu Kassenprüfern gewählt werden.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer/Protokollführer und vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§10

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert,
  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

Im Übrigen gilt § 9.

 

§11

Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind
  • der 1. Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassier
  • der Schriftführer
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers sollen in einem anderen Jahr erfolgen als die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassiers. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres aus, so erfolgt die Neuwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung auch einen kommissarischen Vertreter bestimmen.
  2. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, leitet und beruft die Sitzungen des Vorstands, des Hauptausschusses, die Mitgliederversammlungen.
  3. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Handlungsvollmacht im Sinne des § 26 BGB, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelver-tretungsvollmacht. Sie können zur Erledigung von Vereinsaufgaben Untervollmachten erteilen.
  4. Mindestens einmal im Quartal sollte eine Vorstandssitzung abgehalten werden.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Über die Sitzung des Vorstands, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Satzungsänderungen, die der Erfüllung behördlicher Auflagen oder Empfehlungen dienen, darf der Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vornehmen.

 

§12

Kassier, Schriftführer, Vereinsjugendleiter

 

  1. Dem Kassier obliegt insbesondere
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • der Einzug der Forderungen des Vereins,
  • die Begleichung der Ausgaben,
  • die Rechnungsführung.
  1. Dem Schriftführer obliegt insbesondere die Führung der Protokolle gemäss §§ 9, 10, 11 und 13 der Satzung.
  2. Der Vereinsjugendleiter koordiniert die Jugendarbeit im Verein anhand der Jugendordnung.
  3. Alle Vereinsfunktionäre haben das Amt mit der Sorgfalt zu führen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

 

§13

Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören an:
  • der Vorstand (1.Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Kassier), Vereinsjugendleiter,
  • der Vereinsjugendsprecher,
  • die Abteilungsleiter oder bei Verhinderung deren Stellvertreter,
  • weitere sechs Mitglieder, die sich anteilmäßig aus Mitgliedern aller Abteilungen zusammensetzen.
  1. Für die Wahl des Vereinsjugendleiters und des Jugendsprechers gilt die Jugendordnung des SV Deckenpfronn.
  2. Die Wahl der Abteilungsleiter, des Stellvertreters, des Abteilungsausschusses erfolgt in der jeweiligen Abteilungsversammlung.
  3. Die dem Hauptausschuss angehörenden 6 Mitglieder werden von der Abteilung bestimmt.
  4. Sitzungen des Hauptausschusses sind mindestens zweimal im Jahr durchzuführen. Auf Antrag von mind. 3 Mitgliedern des Hauptausschusses muss der 1. Vorsitzende innerhalb von drei Wochen eine Sitzung einberufen.
  5. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Hauptausschussmitglieder anwesend sind.
  6. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Dem Hauptausschuss obliegt
  • die Beratung und Entscheidung über die vermögensrechtlichen, sportlichen und sonstige Belange des Vereins soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
  • die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, ausgenommen der Beitragsordnung,
  • die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen,
  • Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse,
  • die Beschlussfassung über gemeinsame sportliche oder gesellige Veranstaltungen
  1. Über den Verlauf der Hauptausschusssitzung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§14

Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter, dessen Stellvertreter, den Abteilungskassier, den Schriftführer/Pressewart und den Abteilungsausschuss geleitet. Bei kleineren Abteilungen können Ausnahmen getroffen werden.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen vom Vorstand zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstands geprüft werden.
  5. Bei Einberufung von Abteilungsversammlungen und Abteilungs-Ausschuss-Sitzungen muss der 1. Vorsitzende ebenfalls eingeladen werden. Er muss auch ein Sitzungsprotokoll erhalten.

 

§15

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.

 

§16

Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, die vom Hauptausschuss zu beschließen sind (ausgenommen Beitragsordnung).

 

§17

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Beschlußfassung hierüber in der Tagesordnung eigens und ordnungsgemäß angekündigt worden ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
  • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
  • von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  1. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln und die Übertragung des Vereinsvermögens vorzunehmen haben.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Deckenpfronn, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§18

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzungsänderung (Ergänzung in §2 um Punkt 4)  wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.März 2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.  Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Deckenpfronn, 05.März 2010